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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2018.88 (AG.2019.194))

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.88 (AG.2019.194): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 21. Februar 2019 entschieden, dass der Berufungskläger A____ schuldig ist, die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr übertreten zu haben. Er wurde zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt, bei Nichtbezahlung droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- auferlegt. Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen, da keine Rechtsverletzungen vorlagen. Der Kläger argumentierte unter anderem, dass die Busse auf unzureichender gesetzlicher Grundlage beruhte und sein Vertrauensgrundsatz verletzt wurde. Das Gericht wies diese Argumente jedoch ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.88 (AG.2019.194)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.88 (AG.2019.194)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.88 (AG.2019.194) vom 21.02.2019 (BS)
Datum:21.02.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Gericht; Führerausweis; Person; Fahrzeug; Verfahren; Verordnung; Urteil; Gerichts; Recht; Schweiz; Gericht; Über; Personen; Busse; Übertretung; Wohnsitz; Vertrauen; Staat; Strassenverkehr; Berufungserklärung; Grundsatz; Führerausweise; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; ützt
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ;Art. 103 SVG ;Art. 106 SVG ;Art. 15c SVG ;Art. 22 SVG ;Art. 30 BV ;Art. 353 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 56 StPO ;
Referenz BGE:107 Ia 121; 134 I 23; 96 I 24;
Kommentar:
Schneider, Rütsche, Basler Kommentar, Art. 22 SVG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.88 (AG.2019.194)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.88


URTEIL


vom 21. Februar 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Mai 2018


betreffend Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Mai 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- auferlegt.


Am 11. Mai 2018 (Eingang beim Strafgericht am 14. Mai 2018) meldete der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts an und reichte mit Schreiben vom 9.August 2018 (Eingang beim Appellationsgericht am 10. August 2018) die Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 6. September 2018 ordnete die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren an und gewährte dem Berufungskläger Frist bis zum 1. November 2018 zur allfälligen Ergänzung der Berufungserklärung. Nachdem dieser sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, lud die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 5. November 2018 die Staatsanwaltschaft zur fakultativen Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2018 ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art.399 Abs.1 und3StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.


1.2 Gemäss Art.398 Abs.3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).


1.3 Die Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 6. September 2018 die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren angeordnet, da dem Berufungskläger vorinstanzlich einzig eine Übertretung zur Last gelegt wurde (vgl. Art.406 Abs.1 lit.c StPO).


2.

2.1 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die ausgesprochene Busse stütze sich auf eine unzureichende gesetzliche Grundlage, weshalb das Urteil des Strafgerichts den Grundsatz nulla poena sine lege verletze. Bereits die Befragung durch die Grenzwache am 21. Mai 2017 sei ohne Präzisierung der angeblich verletzten Gesetzesnorm vorgenommen worden. Auch die Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht hätten sich lediglich auf die Verordnungsbestimmungen berufen und die gesetzliche Grundlage erst im begründeten Urteil genannt. Der im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Art. 15c Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) stelle keine genügende Delegationsnorm dar, aufgrund derer der Verordnungsgeber die Gültigkeitsdauer ausländischer Führerausweise befristen könne (Berufungserklärung, Ziff. I.). Aber selbst wenn von einer genügenden gesetzlichen Grundlage ausgegangen werden müsste, so müsse diese aufgrund des internationalen Bezugs analog zu Art. 106 Abs. 8 SVG das Prinzip der Gegenseitigkeit beachten. Sie dürfe demnach im vorliegenden Fall nur zur Anwendung kommen, wenn das [...] Recht eine entsprechende Normierung vorsähe (Berufungserklärung, Ziff. IV.).


2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Grenzwache und der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist. Weder die Anzeige noch der Strafbefehl bedürfen einer eingehenden Begründung (vgl. Art. 353 StPO). Gemäss Art. 353 Abs.1 lit. d StPO genügt die Angabe der erfüllten Straftatbestände, was vorliegend mit dem Hinweis auf die Art. 147 Ziff. 1 und 42 Abs. 3bis VZV und die Straftatumschreibung Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr erfüllt ist (Strafakten ES.2018.108, act.16).


2.3

2.3.1 Gesetzesvertretende Verordnungen, welche Rechte und Pflichten des Einzelnen begründen, bedürfen, im Gegensatz zu reinen Vollziehungsverordnungen, einer entsprechenden Delegationsnorm im formellen Gesetz (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz. 96 ff.). Dem Berufungskläger ist dahingehend beizupflichten, dass Art. 15c Abs. 2 SVG nicht die Delegationsnorm für den zur Frage stehenden Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV darstellt. Art.15c Abs. 2 SVG ermächtigt den Bundesrat dazu, befristete Führerausweise für Personen vorzusehen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland haben. Eine solche Befristung hat der Bundesrat mit Art. 24h Abs. 1 VZV für Personen mit Wohnsitz im Ausland eingeführt, welche einen Führerausweis nach Art.42 Abs. 3bis lit. b VZV erwerben (Bickel, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 15c SVG, N 6).


2.3.2 Bis zur Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001 galt der Grundsatz, dass jeder Wohnsitzwechsel - ob international interkantonal - einen Umtausch des Führerausweises notwendig machte. Im Rahmen der vorgenannten Teilrevision wurde dem Bundesrat in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 SVG die Kompetenz erteilt, auf den Umtausch des Führerausweises bei einem Wohnsitzwechsel zu verzichten. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem die Umtauschpflicht bei interkantonalem Wohnsitzwechsel abgeschafft und durch eine Meldepflicht nach Art.26 Abs. 2 VZV ersetzt worden ist (Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 22 SVG, N 34). In Bezug auf Personen mit ausländischem Führerausweis wurde gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV auf einen Austausch des Führerausweises während den ersten zwölf Monaten seit Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz verzichtet. Wohnen sie jedoch seit zwölf Monaten in der Schweiz und haben sie sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten, muss der ausländische Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis ausgetauscht werden (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.Auflage, Zürich 2015, Art.22 SVG, N11). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers stellt Art.42 Abs.3bislit.a VZV keine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen dar, sondern eine Erleichterung, welche sich zudem auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu stützen vermag.


2.3.3 Gemäss Art. 106a Abs. 1 lit. a SVG ist der Bundesrat ermächtigt, mit ausländischen Staaten Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr abzuschliessen und im Rahmen eines solchen auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen zu verzichten. Auf den Umtausch kann folglich lediglich dann verzichtet werden, wenn ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 106a Abs. 1 lit. a SVG bestehen würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Für eine analoge Anwendung von Art. 106 Abs. 8 SVG bleibt somit kein Raum.


2.4

2.4.1 Strafbestimmungen sind grundsätzlich in formellen Gesetzen zu regeln. Dieser Grundsatz schliesst allerdings nicht aus, dass Strafbestimmungen auch auf Verordnungsstufe eingeführt werden können, sofern sich die fragliche Verordnung im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält (BGE 96 I 24 E. 4a S. 28 f.). Voraussetzung dafür ist eine ausdrückliche Delegationsnorm in einem formellen Gesetz. Ausnahmsweise, insbesondere wenn sich eine Verordnung auf ein altes Gesetz abstützt, welches selbst keine Strafbestimmungen enthält, können Verordnungen im Sinne von Vollzugsbestimmungen ohne entsprechende Delegationsnorm Übertretungstatbestände und Bussen in bescheidener Höhe vorsehen (VPB 1982 Nr. 50, S. 268 ff., S.271ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.1492).


2.4.2 Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil, S. 3), findet sich in Art. 103 Abs. 1 SVG eine ausdrückliche Delegationsnorm, welche den Bundesrat ermächtigt, Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zum SVG unter Bussandrohung zu stellen. Dementsprechend wird gemäss Art. 147 Ziff. 1 VZV mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen. Die zur Frage stehende Busse stützt sich somit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundsatz nulla poena sine lege nicht verletzt wurde.


2.5 Vom Berufungskläger zu Recht nicht gerügt wurde die Höhe der Busse. Diese entspricht der Praxis und ist somit nicht zu beanstanden.


3.

3.1 Der Berufungskläger stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, er habe über Jahre hinweg Personenwagen erworben, diese in der Schweiz versichert und Schweizer Fahrzeugausweise ausgestellt bekommen. Den Behörden sei bekannt gewesen, dass er lediglich über einen ausländischen Führerausweis verfüge. Wenn er nun gebüsst werde, stelle dies eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes dar (Berufungserklärung, Ziff. II.). Darüber hinaus verletze die Verordnungsbestimmung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es sei kein öffentliches Interesse erkennbar, eine bis anhin anerkannte Fahrfähigkeit abzuerkennen (Berufungserklärung, Ziff.III.).


3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art.9 BV und §10 der baselstädtischen Kantonsverfassung (SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.620 ff.; BGE 134 I 23 E.7.6.1 S.40, 130 I 26 E.8.1 S.60; VGE VD.2017.11 vom 24.August 2017 E.2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20.Januar 2017 E.3.2.1).


3.3 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Privates Handeln vermag keine Vertrauensgrundlage zu schaffen, weshalb der Berufungskläger eine solche aus dem Erwerb und der Versicherung von Personenwagen in der Schweiz nicht herzuleiten vermag. Sodann sind der Führerausweis und der Fahrzeugausweis zwei unterschiedliche Polizeibewilligungen. Der Führerausweis belegt die Berechtigung einer Person, die im Ausweis aufgeführten Fahrzeugkategorien im Verkehr zu führen, während der Fahrzeugausweis amtlich bestätigt, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 10 SVG, N1). Voraussetzungen für die Erteilung eines Fahrzeugausweises sind gemäss Art.11 Abs.1 SVG lediglich, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Selbst wenn im Rahmen dieser Überprüfung die Zulassungsbehörden Kenntnis vom ausländischen Führerausweis sowie der Dauer der Wohnsitznahme des Berufungsklägers in der Schweiz erhalten haben sollten, wofür jedoch keinerlei Hinweise vorliegen, kann der Berufungskläger nichts davon ableiten. Denn eine behördliche Untätigkeit ist selbst im Falle der jahrelangen Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes grundsätzlich nicht geeignet, geschütztes Vertrauen und damit eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.651; BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; BGer9C_921/2008 vom 23.April 2009 E.5; VGE VD.2011.198 vom 9.Februar 2012 E.4.3). Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass auf den Internetseiten der Kantonspolizei des jeweiligen Kantons bzw. des Strassenverkehrsamtes der Motorfahrzeugkontrolle beschrieben wird, wie beim Eintausch eines ausländischen in einen inländischen Führerausweis vorzugehen ist. Unter Anbetracht dieser Umstände kann sich der Berufungskläger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen stützen, welches der ausgesprochenen Busse entgegenstehen würde.


3.4 Sofern der Führerausweis nicht von einem Staat ausgestellt wurde, der auf der sogenannten Länderliste steht, muss der Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises gemäss Art.44 Abs. 1 VZV auf einer Kontrollfahrt nachweisen, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Darüber hinaus hat die Behörde zu prüfen, ob allfällige Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VZV vorliegen, nach denen der ausländische Führerausweis abzuerkennen ist (Weissenberger, a.a.O., Art.22SVG, N 11 f.). Der Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen inländischen liegt somit zweifellos im öffentlichen Interesse und die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.


4.

4.1 Schliesslich moniert der Berufungskläger eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Aufgrund der Parteiangehörigkeit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten zur Schweizerischen Volkspartei (SVP) erscheine dieser in Bezug auf Strafverfahren mit ausländischem Bezug befangen. Er habe sich bereits vor der Hauptverhandlung kritisch zum Verfahren geäussert, was auf eine voreingenommene Haltung deute, womit das Verfahren damit gesamthaft eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstelle (Berufungserklärung, Ziff. V.).


4.2 Art. 30 Abs. 1 BV beinhaltet den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diesem Anspruch entsprechend sieht Art. 56 StPO Gründe vor, aufgrund welcher eine Person in Ausstand treten muss, weil sie befangen erscheint bzw. erscheinen könnte. Mit dem Vorbringen der Parteizugehörigkeit alleine vermag der Berufungskläger den Anschein der Befangenheit allerdings nicht zu begründen. Sowohl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar (BGer 1B_275/2018 vom 28.Juni 2018 E. 2.2). Abgesehen davon ist, wie den vorgehenden Erwägungen entnommen werden kann, die vorliegende Frage im SVG bzw. in der VZV eindeutig normiert und lässt dem Richter keinen Spielraum. Weiter erfolgt die Fallzuteilung beim vorinstanzlichen Gericht nicht nach der jeweiligen Parteizugehörigkeit, sondern entsprechend dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180). Einsprachen gegen Strafbefehle werden dabei von zwei Gerichtspräsidien abwechslungsweise bearbeitet, wobei die einzelnen Abteilungen des Strafgerichts im jährlichen Turnus von jeweils anderen Präsidien geführt werden (vgl. § 11 Organisationsreglement des Strafgerichts).


4.3 Aus dem Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen Verhandlung ist schliesslich zu entnehmen, dass auch die Verhandlung korrekt durchgeführt wurde. Es bestehen keinerlei Hinweise für eine unzulässige voreingenommene Haltung. Der Berufungskläger konnte sich anlässlich der Verhandlung ausführlich äussern und dem Gericht seine Sicht der Dinge darlegen (Strafakten ES.2018.108, act. 41 ff.). Nicht zu beanstanden ist sodann auch, dass sich der Instruktionsrichter vorgängig zur Hauptverhandlung seine Gedanken zum Fall gemacht hat. Vielmehr könnte ihm andernfalls mangelhafte Vorbereitung vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, wenn im Rahmen der Hauptverhandlung keine zusätzlichen Beweise mehr abgenommen werden müssen und der Verfahrensleitung - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Einsprache die Argumente des Beschuldigten bereits bekannt sind. Der Strafgerichtspräsident hat dem Berufungskläger dementsprechend mit Schreiben vom 26. Januar 2018 nach einer ersten summarischen Prüfung lediglich die Möglichkeit geboten, die Einsprache zurückzuziehen, um dem Berufungskläger unnötige Kosten zu ersparen (Strafakten ES.2018.108, act. 28). Auf die Möglichkeit der abschliessenden gerichtlichen Beurteilung wurde er ausdrücklich hingewiesen, wovon er schliesslich auch Gebrauch gemacht hat. Nach dem Gesagten kann somit nicht von einer unzulässigen Voreingenommenheit die Rede sein, weshalb der Berufungskläger auch mit diesem Vorwurf nicht zu hören ist.


5.

5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht ergangen ist. Auch die Höhe der Busse entspricht der Praxis und wurde vom Berufungskläger nicht angefochten, weshalb sie ohne weitere Erwägung zu bestätigen ist.


5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art.428 Abs.1 Satz2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF500.- zu tragen (Art.424 StPO in Verbindung mit §1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG154.800] und §21 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 i.V.m. 42 Abs. 3bis lit. a der Verkehrszulassungsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.


Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Kanzleiauslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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